Satzung

    1. Satzung des

    Anglerbundes Regensburg

    Öffentliche Fischereigenossenschaft

     

    A.   Name und Sitz der Genossenschaft

    §1

    Die Genossenschaft, die am 10. November 1923 zunächst als Verein gegründet, später auf behördliches Anraten hin in eine öffentliche Fischereigenossenschaft nach Art. 31 Bayerisches Fischereigesetz (BayFiG), umgewandelt worden ist und mit der von der Regierung der Oberpfalz und von Regensburg, Kammer des Inneren, durch Entschließung vom 8. März 1927, Nr. 7824, erteilten Genehmigung der Genossenschaftssatzung die Rechtsfähigkeit erlangt hat, führt den Namen „Anglerbund Regensburg“, Öffentliche Fischereigenossenschaft; sie hat ihren Sitz in Regensburg. Das Genossenschaftsgebiet umfasst alle Gewässerstrecken, in welchen der Anglerbund jeweils

    1. als Eigentümer
    2. als Pächter oder
    3. aufgrund besonderer Vereinbarungen oder sonstiger Rechtsverhältnisse das Recht auf Fischereiausübung zusteht.

     

    Geschäftsjahr

    §2

     Geschäftsjahr der Genossenschaft ist das Kalenderjahr

     

    B.   Zweck und Aufgaben der Genossenschaft

     §3

    Die Genossenschaft bezweckt in gemeinnütziger Weise: 

    • Die Durchführung einer geregelten Aufsicht über die Ausübung der Fischerei im Genossenschaftsgebiet;
    • Die Anwendung geeigneter Maßnahmen zum Schutze und zur Hebung des Fischbestandes im Genossenschaftsgebiet;
    • Den Schutz und die Pflege der Natur, insbesondere die Erhaltung der Gewässer in ihrem natürlichen Zustand und ihrer Ursprünglichkeit mit ihrem Fischbestand zum Wohle der Allgemeinheit und damit auch zur Förderung der Volksgesundheit sowie die Förderung der nichtgewerblichen Fischerei.
    • Diesen Zweck will die Genossenschaft erreichen durch:
    1. aktive Mitarbeit in allen Umwelt-, Gewässer-, Landschafts-, Natur-, Jagd- und Tierschutzfragen sowie durch Zusammenarbeit mit den entsprechenden Institutionen, Vertretungen und Organisationen und mit den Fachberatern für Fischerei der zuständigen Regierung;
    2. Hege und Pflege der Fischbestände und Förderung der ordnungsgemäßen Besetzung und Befischung der Fischgewässer der Genossenschaft unter Berücksichtigung des Artenschutzprogramms, Erhaltung und Pflege der anderen in und am Gewässer vorkommenden Tierarten und Pflanzen, sowie die Erhaltung oder Wiederherstellung dafür geeigneter Biotope;
    3. Förderung der fachlichen Ausbildung der Angelfischer;
    4. Ausbildung der Jugend auf fischereilichem Gebiet;
    5. Förderung der Angelfischerei und des Casting-Sportes
      • Die Genossenschaft mit ihren fischereilichen, sportlichen und kulturellen Aufgaben verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

    Demgemäß wird festgelegt:

    1. Die Genossenschaft darf keinen Gewinn erstreben, die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile, keine sonstigen Zuwendungen und auch keine Darlehen aus Mitteln der Genossenschaft erhalten. Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
    2. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Genossenschaft weder einen Teil ihrer Beiträge zurück, noch haben sie Anspruch auf das Vermögen oder Inventar der Genossenschaft.
    3. Die Genossenschaft darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zwecke der Genossenschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
    4. Die Genossenschaft ist unpolitisch. Politische Angelegenheiten zu erörtern oder zu verfolgen ist unstatthaft. Bestrebungen und Bindungen, klassen- und rassentrennender sowie konfessioneller Art werden abgelehnt. Zuwiderhandlungen ziehen den Ausschluss nach sich.

      

    C. Mitgliedschaft

    §4

    1. Die Genossenschaft führt Mitglieder, Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.
    2. Die fördernde Mitgliedschaft kann auf Antrag gewählt werden. Näheres regeln die vom Vorstand in der Sitzung vom 08. Mai 2002 erlassenen Bestimmungen zur fördernden Mitgliedschaft in der jeweils gültigen Fassung.
    3. Zu Ehrenmitgliedern kann auf Vorschlag des Vorstandes die Jahreshauptversammlung Personen benennen, die sich hervorragende Verdienste um die Genossenschaft oder um die Angelfischerei erworben haben. Ehrenmitglieder genießen die gleichen Rechte wie die Mitglieder, brauchen aber keinen Beitrag zu zahlen. Mit der Ehrenmitgliedschaft kann die Ehrenpräsidentschaft verbunden werden.
    4. Mitglieder der Jugendgruppe sind Angehörige der Genossenschaft, haben aber keine Mitgliederrechte.

     

    Mitgliederrechte

    §5

    Grundsätzlich hat jedes Mitglied Anspruch auf Berücksichtigung bei der Vergabe der zur Verfügung stehenden Fischereierlaubnisscheine für die Gewässerstrecken im Genossenschaftsgebiet. Da die Fischereierlaubnisscheine aber kontingentiert sind, sind für die Vergabe ausschlaggebend:

    1. rechtzeitige Beantragung und Erfüllung der Beitragspflicht;
    2. Zeitdauer der Mitgliedschaft;
    3. Teilnahme am Genossenschaftsleben;
    4. fischgerechtes Verhalten am Wasser;
    5. aufgrund seines Wohnsitzes hat ein Mitglied keinen Anspruch auf eine gewisse Gewässerstrecke

    Der Vorstand kann im Interesse der Genossenschaft Ausnahmen zu 1a-1e genehmigen.

    • Jedes Mitglied ist berechtigt, an den Gewässerstrecken im Genossenschaftsgebiet Kontrollen in fischereilicher Hinsicht durchzuführen.

     

    Mitgliederpflichten

    §6

    Die Mitglieder sind verpflichtet

    1. den Anordnungen und Beschlüssen der Genossenschaft Folge zu leisten;
    2. nach Möglichkeit an der Jahreshauptversammlung und an Monatsversammlungen teilzunehmen;
    3. Änderung der Anschrift alsbald der Genossenschaft mitzuteilen;
    4. Änderung der Bankverbindung unverzüglich mitzuteilen;
    5. bei Ausübung der Fischerei den Anordnungen der mit Ausweis versehenen Kontrolleure und Fischereiaufseher ohne Widerspruch Folge zu leisten; auch den Kontrollaufforderungen durch Mitglieder ist stattzugeben;
    6. für die unverzügliche Meldung von Verunreinigungen des Fischgewässers, Auftreten eines Fischsterbens oder Hinweise auf Fischkrankheiten und andere außergewöhnliche Vorgänge am oder im Gewässer (z. B. Absenkungen, Uferveränderungen u. a. m.);

    Meldungen sind an den 1. Vorsitzenden zu richten. (Falls nicht erreichbar an ein anderes Mitglied des Vorstandes) 

    1. sich an den Arbeitseinsätzen der Genossenschaft zur Hege und Pflege des Fischbestandes in den Gewässern des Vereins, zum Schutz und zur Reinhaltung dieser Gewässer und zur Erhaltung der Schönheit und Ursprünglichkeit der Vereinsgewässer im Sinne des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu beteiligen. Die Anzahl der zu leistenden Arbeitsstunden werden vom Vorstand festgesetzt. Von Mitgliedern, die diese Arbeitseinsätze nicht oder nicht vollständig erbringen, kann eine angemessene Ausfallgebühr erhoben werden. Die Höhe der Ausfallgebühr wird vom Vorstand beschlossen. Mitglieder, bei denen feststeht oder die glaubhaft machen, dass sie aus gesundheitlichen oder sonstigen zwingenden Gründen nicht in der Lage sind, sich an solchen Arbeitseinsätzen zu beteiligen, können sich von der Zahlung der Ausfallgebühr auf Antrag an den Vorstand, befreien lassen. Die Regelungen und die Festsetzung der Ausfallgebühr, müssen in einer zuvor liegenden Mitgliederversammlung vorgestellt werden.

     

     

    Geltende Bestimmungen

    §7

    Für die Genossenschaftsmitglieder gelten die Bestimmungen des Fischereigesetzes im Allgemeinen, die jeweils gültige Gewässerordnung und sämtliche Anordnungen oder Beschlüsse der Genossenschaft, die die Ausübung der Fischerei oder sonstige Mitgliederpflichten regeln.

     

    Fischverkauf

    §8

    Jeglicher Verkauf von erbeuteten Fischen ist verboten.

     

    Beiträge

    §9 

    Zur Durchführung von Fördermaßnahmen, zur Bestreitung der laufenden Verwaltungskosten, für die Mitgliedsbeiträge an Verbänden und Organisationen, sowie zur Deckung der Unkosten für Fischbesatz und Pachtzins sind von den Mitgliedern Beiträge zu entrichten. Sie gliedern sich in:

    • Einmalige Mitgliedsbeiträge (Aufnahmegebühren, Sonderbeiträge, usw.);
    • Laufende Mitgliedsbeiträge: Die laufenden Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und müssen im Voraus entrichtet werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Die Höhe der Beiträge wird vom Vorstand festgesetzt. Gebühren für Fischereierlaubnisscheine, soweit solche in Anspruch genommen werden. Diese Gebühren werden alljährlich vom Vorstand unter Berücksichtigung der Höhe der Pachten und der Höhe der für die Fischwasser anfallenden Unkosten festgesetzt.
    • Es können weitere Beiträge durch den Vorstand erhoben werden.
    • Sämtliche Änderungen müssen in einer davorliegenden Versammlung angekündigt werden.

     

    Aufnahme

    §10 

    Wer in die Genossenschaft aufgenommen werden will, muss einen schriftlichen Antrag stellen. Die Aufnahmebedingungen erlässt der Vorstand.

    Der Bewerber muss unbescholten sein und das 18. Lebensjahr vollendet haben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Etwaige Ablehnungen brauchen nicht begründet zu werden.

     

    Austritt, Streichung

    §11

    • Der Austritt eines Mitglieds ist schriftlich dem 1. Vorsitzenden der Genossenschaft bis spätestens zur Mitgliederversammlung im November Der Austritt ist nur zum Ende eines Jahres möglich.
    • Ein Mitglied, das seine Beiträge trotz zweier Aufforderungen nicht bezahlt hat, kann durch den Vorstand gestrichen werden. Es gilt damit als ausgeschieden, bleibt aber der Genossenschaft verpflichtet, den Beitrag für das laufende Jahr zu entrichten.
    • Im Todesfall erlischt die Mitgliedschaft

     

    Ausschluss

    §12

    • Der Ausschluss kann durch den Genossenschaftsvorstand erfolgen. Ausschließungsgründe sind:
    1. die Begehung ehrenrühriger Handlungen, auch wenn sie erst nach erfolgter Aufnahme bekannt werden oder wenn festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft nicht gegeben waren oder weggefallen sind;
    2. eine Strafbarmachung durch Fischfrevel oder sonstige Handlungen an Fischgewässern oder Verfehlungen gegen die erlassene Gewässerordnung und die „besonderen Bestimmungen“ der Fischereierlaubnisscheine der Genossenschaft;
    3. Betreiben von Raubbau, der dem Fischwasser schädlich, der Genossenschaft abträglich oder eines Angelfischers unwürdig ist;
    4. Gröblicher Verstoß gegen die Zwecke oder die Anordnungen der Genossenschaft;
    5. Anstoßerregung in der Genossenschaft durch ungebührliches Verhalten;
    6. Verstöße gegen § 6

     

    • Es muss ausgeschlossen werden, wer das Ansehen oder die Belange der Genossenschaft schwer schädigt, dem Bestreben der Genossenschaft entgegenarbeitet oder gegen den inneren Frieden der Genossenschaft gröblich verstößt. Hierzu siehe auch § 3 Abs. 5 d
    • Vor der Entscheidung ist das Mitglied zu hören.
    • Entscheidungen sind dem Betroffenen eingeschrieben bekannt zu geben.
    • Gegen den Ausschlussbeschluss ist schriftlich Berufung an das Schiedsgericht zulässig.
    • Letzte Instanz ist die Jahreshauptversammlung. Deren Entscheidung ist endgültig.

     

    Ansprüche auf Genossenschaftsvermögen

    §13

    Austritt, Streichung oder Ausschluss heben jeden Anspruch auf Genossenschaftsvermögen, Inventar oder Rückerstattung von einbezahlten Mitgliedsbeiträgen usw. auf, entbinden aber keinesfalls von der Zahlungspflicht noch ausstehender Beiträge oder sonstiger Gebühren.

     

    Datenschutz

    §14

    (1) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben der Genossenschaft und der Verpflichtungen, die sich aus den Mitgliedschaften in Verbänden ergeben, werden in der Genossenschaft unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Genossenschaftsmitgliedern digital gespeichert: Name, Adresse, Nationalität, Geburtsort, Geburtsdatum, Geschlecht, Telefonnummer, E-Mailadresse, Bankverbindung, Mitgliedschaft in Abteilungen, Mitgliedschaft in anderen Vereinen, Zeiten der Genossenschaftszugehörigkeit, Ehrungen und die notwendigen fischereilichen Daten (z.B. Fangstatistik).

    (2) Den Organen der Genossenschaft, allen Mitarbeitern oder sonst für die Genossenschaft Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecken zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus der Genossenschaft fort.

    (3) Als Mitglied von Fischereiverbänden, können im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an diese weiter gegeben werden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Mailadresse. Die Meldung dient nur zu Verwaltungs- und Organisationszwecken der Fischereiverbände.

    (4) Zur Wahrnehmung satzungsmäßiger Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewährt werden.

    (5) Im Zusammenhang mit internen Aktivitäten sowie sonstigen Veranstaltungen veröffentlicht die Genossenschaft personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien.

    (6) Durch die Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist der Genossenschaft nur erlaubt, sofern sie aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

    (7) Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere § 34 und § 35 BDSG) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.

    (8) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die Kassengeschäfte betreffen, entsprechend der steuerrechtlich bestimmten Fristen aufbewahrt. Darüber hinaus werden Daten aufbewahrt, die im Zusammenhang mit evtl. übernommenen Ämtern und Ehrungen oder innerhalb von Protokollen, wie z.B. zu Ausschusssitzungen oder Mitgliederversammlungen stehen, Fotos oder fischereiliche Daten (z.B. Fangstatistiken).

      

    D.   Leitung der Genossenschaft

    Wahl des Vorstandes

    §15

    Die Genossenschaft wird von einem Vorstand geleitet, der von der Jahreshauptversammlung in schriftlicher und geheimer Abstimmung jeweils für die Dauer von drei Jahren gewählt wird. Auch die Abstimmung per Akklamation ist, wenn ein Mitglied das beantragt, zulässig und rechtsgültig, sofern kein Widerspruch von mindestens 5% der anwesenden Stimmberechtigten erhoben wird.

     

    Zusammensetzung des Vorstandes

    §16

    Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem

    1. Vorsitzenden
    2. Vorsitzenden
    3. Kassier
    4. Kassier
    5. Schriftführer
    6. Schriftführer
    7. Gewässerwart

    Nach Bedarf können von einer Genossenschaftshauptversammlung weitere Vorstandsmitglieder bestellt werden.

    Zum Beispiel:

    Jugendleiter

    Sportwart

    Pressewart

    Gerätewart

    Veranstaltungs- und Hüttenwart

     

    Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtsdauer aus oder ist dauerhaft verhindert, so kann der Vorstand bis zur nächsten Jahreshauptversammlung einen Stellvertreter bestimmen.

     

    Aufgaben und Geschäftsordnung des Vorstandes

    §17

    Der 1. Vorsitzende, oder wenn dieser verhindert ist, der 2. Vorsitzende, vertritt die Genossenschaft nach innen und außen (Art. 41 BayFiG).

    Er hat die Genossenschaftsversammlungen und die Vorstandssitzungen zu leiten.

    Der 1. Kassier hat die Genossenschaftskasse zu führen. Er hat unter persönlicher Haftung alljährlich Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben der Genossenschaft zu stellen.

    Dringende Ausgaben oder Anschaffungen, im Einzelfall bis zum Höchstbetrag von 1000 €, kann der 1. Vorsitzende im Vorgriff verfügen, muss aber nachträglich die Genehmigung des Vorstandes einholen. Ausgaben und Anschaffungen, die diesen Betrag übersteigen, können nur auf Anweisung des Genossenschaftsvorstandes erfolgen.

    Der 2. Kassier führt die Mitglieder- und Beitragslisten. Er ist für die Ausgabe und Abrechnung der Fischereierlaubnisscheine zuständig.

    Der 1. Schriftführer hat von allen Versammlungen die laufende Niederschrift zu besorgen.

    Der 2. Schriftführer hat die schriftlichen Arbeiten der Genossenschaft zu besorgen.

    Der 1. Gewässerwart sorgt im Benehmen mit dem Genossenschaftsvorstand:

    1. für die rechtzeitige und sachgemäße Besetzung der Genossenschaftsgewässer;
    2. für das rechtzeitige Abfischen und Zurückversetzen von Fischen in den austrocknenden oder einfrierenden Altwässern des Genossenschaftsgebietes;
    3. für die zweckmäßige Auswahl von Schonrevieren;
    4. für die Beseitigung von evtl. Versandung und Verschlammung von Gewässern;
    5. für die Festlegung der Schonzeiten und insbesondere der Mindestmaße, sofern sie über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus gehen;
    6. für die Einleitung von Hegemaßnahmen.

    Der Vorstand wird vom 1. Vorsitzenden - bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden - nach Bedarf zu Sitzungen einberufen. Der Vorstand muss einberufen werden, wenn es mindestens ein Drittel seiner Mitglieder verlangt. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden in einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

    Der Vorstand stellt die Tagesordnung für alle Versammlungen der Genossenschaft fest, vollzieht ihre Beschlüsse und entscheidet in allen Angelegenheiten die nicht einer Hauptversammlung vorbehalten sind.

    Bei Bedarf kann der Vorstand Abteilungen gründen (z. B. Jugendgruppe, Sportgruppe, Hegegruppe, usw.). Wird eine derartige Abteilung gegründet, so muss der Vorstand gleichzeitig hierfür eine Ordnung erlassen.

    Die Mitglieder des Vorstandes sind verpflichtet, Kontrollen an den Gewässerstrecken des Genossenschaftsgebietes durchzuführen. Alle Ämter im Vorstand sind Ehrenämter. Aufwendungen können ersetzt werden. Mitglieder des Vorstandes und alle die für den Anglerbund Regensburg in sonstiger Weise ehrenamtlich tätig sind, können eine Erstattung ihrer Kosten und eine angemessene Entschädigung für Zeit- und Arbeitsaufwand erhalten. Die Genossenschaft kann erforderlichenfalls besoldete Kräfte anstellen.

    Einzelheiten werden durch den Vorstand oder durch die Geschäftsordnung festgelegt.

     

    E.    Jahreshauptversammlung

    §18 

    Einmal im Jahr ist vom Vorstand eine Jahreshauptversammlung einzuberufen.

    Die Einberufung hat unter Angabe der Tagesordnung in der örtlichen Presse oder durch schriftliche Ladung spätestens zwei Wochen vor der Jahreshauptversammlung zu erfolgen. Anträge zur Versammlung sind spätestens 8 Tage vorher schriftlich dem 1. Vorsitzenden zuzuleiten. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder und Ehrenmitglieder. Jeder Stimmberechtigte hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

    Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

    Der Jahreshauptversammlung ist vorbehalten:

    1. Entgegennahme des Tätigkeitsberichts für das abgelaufene Jahr durch den 1. Vorsitzenden (bei Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden) sowie des Berichts über die Rechnungs- und Kassenführung durch den 1. Kassier und des Berichts der Kassenprüfer;
    2. Entlastung der Vorstandschaft;
    3. Genehmigung des Haushaltsvoranschlags;
    4. alle drei Jahre Wahl des gesamten Vorstandes, der Kassenprüfer und von zwei Mitgliedern des Schiedsgerichts;
    5. die Beschlussfassung über termingemäß eingegangene Anträge.

    Die Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung werden in einer Mitgliederinfo bekannt gegeben.

     

    Niederschrift

    §19

    Über eine Genossenschaftshauptversammlung ist vom 1. Schriftführer eine fortlaufende Niederschrift zu führen, welche von ihm und dem Leiter der Versammlung zu unterschreiben ist. Beschlüsse müssen in der Niederschrift wörtlich enthalten sein.

     

    Außerordentliche Hauptversammlung

    §20

    Eine außerordentliche Hauptversammlung muss vom 1. Vorsitzenden einberufen werden, wenn mehr als ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter der Angabe des Zweckes verlangt (Art. 43 BayFiG). Die Abstimmung hat nach § 18 zu erfolgen.

    Satzungsänderung

    §21

    Die Satzung kann durch einen Beschluss einer Genossenschaftshauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder geändert werden. Die Änderung wird erst mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde wirksam.

     

     Schiedsgericht, Kassenprüfer, Auflösung

     Schiedsgericht 

    §22

    1. Das Schiedsgericht besteht aus drei erfahrenen, älteren Mitgliedern, von denen eines dem Vorstand angehört. Die übrigen dürfen kein Mitglied des Vorstandes sein.
    2. Die Mitglieder des Schiedsgerichts werden von der Jahreshauptversammlung auf drei Jahre gewählt, das dem Vorstand angehörende von diesem. Die Schiedsgerichtsmitglieder wählen sich einen Vorsitzenden und einen Schriftführer.
    3. Das Schiedsgericht übt die Genossenschaftsgerichtsbarkeit nach den Vorschriften der Schiedsgerichtsordnung aus, die vom Vorstand erlassen wird. Es ist zuständig für:
    4. Ahndung von Handlungen, die zu einem Ausschluss nach § 12 Abs. 1 und 2 führen können;
    5. Entscheidungen über die Berufung nach § 12 Abs. 5.

     

      Kassenprüfer 

    §23

    Die von der Jahreshauptversammlung gewählten Kassenprüfer haben die Kassengeschäfte der Genossenschaft nicht nur beim Jahresabschluss, sondern auch während des Jahres zu überprüfen und der Jahreshauptversammlung hierüber zu berichten.

     

    Auflösung; Zweckwegfall

    §24

    Die Auflösung der Genossenschaft kann nur in einer Hauptversammlung erfolgen.

    Zur Auflösung der Genossenschaft ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich (Art. 45 BayFiG)

    Sinkt die Zahl der Mitglieder auf zehn herab, so hat der Vorstand eine Hauptversammlung zur Auflösung der Genossenschaft einzuberufen.

    Bei Auflösung der Genossenschaft darf das gesamte Vermögen nur gemeinnützigen Zwecken zugeführt werden. Es soll in erster Linie wieder entsprechend seiner Zweckbestimmung der Förderung der Angelfischerei dienen und muss aus diesem Grunde einer dann noch bestehenden fischereilichen Organisation übereignet werden, die ebenfalls ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke verfolgt. Das kann sowohl ein befreundeter Angelfischereiverein als auch eine Fischereigenossenschaft, der Fischereiverband Oberpfalz oder der Landesfischereiverband Bayern sein. Gleiches gilt, wenn der bisherige Zweck der Genossenschaft wegfällt. Beschlüsse über die Aufteilung des Vermögens der Genossenschaft bei Auflösung oder Zweckwegfall dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts vollzogen werden.

     

     §25 

    Die Satzung vom 16. Januar 2011 wurde mit Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 21. Januar 2018 geändert. Die vorstehenden §§ 1 – 25 enthalten die nunmehr geltende Fassung.

    Der 1. Vorsitzende:  gez. Holler

    Der 2. Vorsitzende:  gez. Schopf H.

    Der 1. Kassier:        gez. Schuhbießer

    Der 1. Schriftführer: gez. Schopf A.

    Die in vorstehender Satzung enthaltenen Änderungen werden hiermit gem. Art.40 BayFiG angezeigt.

    Regensburg, den 21.01.2018

     

    Die Satzung zum Download.

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    Adresse

    Anglerbund Regensburg

    Öffentliche Fischereigenossenschaft gemäß BayFiGArt 37.

    Postfach 12 04 47
    93026 Regensburg

    Kontakt

    1. Vorsitzender: Hans Holler

     
    E-Mail: angler@angler-regensburg.de

    Internet: www.angler-regensburg.de

     

    Geschäftsstelle

    Unsere Geschäftsstelle ist jeden Freitag von 14:00 bis 18:00 geöffnet.

    Michael Gangl sen.
    Anglerbund Regensburg

    Tel: 0160 90590430

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