Allgemeine Bestimmungen

    - Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen und die aktuelle Gewässerordnung des Anglerbundes Regensburg.
    - Der Erlaubnisschein ist bei der Fischereiausübung mitzuführen und den Kontrolleuren auszuhändigen.
      Kontrollberechtigt ist jedes Anglerbundmitglied.
    - Das Angeln von Booten aus ist verboten.
    - Während der Zeit der Monatsversammlungen, am Tag des Hegefischens und des Fischerfestes darf nicht geangelt werden.
    - In der Zeit vom 15.02. mit 31.05. ist jegliches Raubfischangeln verboten.
    - Das Zurücksetzen von gehälterten Fischen ist verboten.
    - Der Abtransport von lebenden Fischen ist verboten.
    - Beobachtungen, die darauf schließen lassen, dass der Fischbestand Schaden leidet, sind sofort dem Vorstand des Anglerbundes zu melden.
    - Flurschaden ist zu vermeiden. Für Schäden haftet der Verursacher.
    - Alle gefangenen Fische aus dem Artenhilfsprogramm (AHP) dürfen zurückgesetzt werden.
    - Bei Verlust des Erlaubnisscheins besteht kein Anspruch auf Ersatz.
    Hinweis: In Natur- und Landschaftsschutzgebieten und an Bundeswasserstraßen sind offene Feuer, Zelten und das Abstellen von Gegenständen aller Art verboten.

    Fischwassergrenzen (Grenzmarkierungen beachten)

    - Obere Grenze:  Mitte der Autobahnbrücke in der Gemarkung Sallern.

    - Untere Grenze:  Einmündung des Regens in die Donau.

       

    Alle Bilder: Geobasisdaten©Bayerische Vermessungsverwaltung 598/15

    Anzahl der Handangeln - Köderbeschränkungen

    - Es darf nur an 15 Tagen im Monat geangelt werden. Tageseintrag erforderlich!
    - Das Fischen darf mit höchstens zwei Handangeln ausgeübt werden. Dabei ist nur eine Raubfischangel erlaubt.
    - Eine Köderfischangel gilt als vollwertige Handangel.
    - Die zweite Gerte muß in greifbarer Nähe sein; andere Angler dürfen dadurch nicht belästigt werden.
    - Eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang darf mit zwei Gerten (Fetzen oder toter Köderfisch) auf Raubfische gefischt werden.

     Fangbestimmungen

    - Pro Angeltag dürfen neben anderen Fischarten nur 3 Karpfen ODER 3 Schleien entnommen werden.
    - Nach der Entnahme eines Raubfisches (Hecht, Zander, Huchen) -ausgenommen Waller- darf nur noch auf Friedfische geangelt werden.
    - Schonmaß für Zander: 60 cm.
    - Schonmaß für Aal 50 cm.

    Allgemeine Bestimmungen

    - Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen und die aktuelle Gewässerordnung.
    - Der Erlaubnisschein ist bei der Fischereiausübung mitzuführen und den Kontrolleuren auszuhändigen.
      Kontrollberechtigt ist jedes Anglerbundmitglied.
    - Das Angeln von Booten aus ist verboten,
      ausgenommen mit gesonderter Erlaubnis.
    - Das Ausbringen von Markierungsbojen ist verboten.
    - Während der Zeit der Monatsversammlungen, am Tag des Hegefischens und des Fischerfestes darf nicht geangelt werden.
    - In der Zeit vom 15.02. mit 31.05. ist jegliches Raubfischangeln verboten.
    - Das Zurücksetzen von gehälterten Fischen ist verboten.
    - Alle gefangenen Fische aus dem Artenhilfsprogramm (AHP) dürfen zurückgesetzt werden.
    - Der Abtransport von lebenden Fischen ist verboten.
    - Beobachtungen, die darauf schließen lassen, dass der Fischbestand Schaden leidet, sind sofort dem Vorstand des Anglerbundes zu melden.
    - Flurschaden ist zu vermeiden. Für Schäden haftet der Verursacher.
    - Bei Verlust des Erlaubnisscheins besteht kein Anspruch auf Ersatz.
    Hinweis: In Natur- und Landschaftsschutzgebieten und an Bundeswasserstraßen sind offene Feuer, Zelten und das Abstellen von Gegenständen aller Art verboten.

    Fischwassergrenzen (Grenzmarkierungen beachten)

    Obere Grenze:  Nordarm = Mündung des Regens in die Donau bei Fluss-km 2378,73.
    Südarm = Östliches Ende der Herzogsmauer bei Fluss-km 2380,70.
    Untere Grenze: Donaustaufer Seite = bei Fluss-km 2370,20 und Barbinger Seite etwa bei Fluss-km 2370,20.

     

    Donau Fischwassergrenze oben Donau Stadtbereich Südarm
       
    Fischwasserobergrenze Nordarm untere Fischwassergrenze

    Alle Bilder: Geobasisdaten©Bayerische Vermessungsverwaltung 598/15

    Örtliche Einschränkungen:

    • Angelverbot im Altwasser rechte Flussseite, Bereich Barbing/Donaustauf (untere Grenze: Barbinger Seite bei km 2370,40)
    • Im Ölhafen ist das Angeln verboten.
    • Während des Hafenbetriebs darf im Gefahrenbereich der Kräne nicht geangelt werden. Dies gilt auch in den Bereichen der Eisenbahn- und Umschlaganlagen, an den Kais der Donaulände sowie im West- und Osthafen.

    Dagegen darf an den Einfahrten zum West- und Osthafen jederzeit geangelt werden.

    • In der Almergrube dürfen die drei kleinen Inseln nicht betreten werden

    Anzahl der Handangeln - Köderbeschränkungen

    - Das Fischen darf mit höchstens zwei Handangeln ausgeübt werden. Dabei ist nur eine Raubfischangel erlaubt.
    - Eine Köderfischangel gilt als vollwertige Handangel.
    - Die zweite Gerte muß in greifbarer Nähe sein; andere Angler dürfen dadurch nicht belästigt werden.
    - Eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang darf mit zwei Gerten (Fetzen oder toter Köderfisch) auf Raubfische gefischt werden.

    Fangbestimmungen

    - Pro Angeltag dürfen neben anderen Fischarten nur 3 Karpfen ODER 3 Schleien und 5 Flussbarsche entnommen werden.
    - Nach der Entnahme eines Raubfisches (Hecht, Zander, Huchen) -ausgenommen Waller- darf nur noch auf Friedfische geangelt werden.
    - Schonmaß für Zander: 60 cm.
    - Schonmaß für Aal: 50 cm.

    Allgemeine Bestimmungen

     -Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen und die aktuelle Gewässerordnung des Anglerbundes Regensburg.
    - Der Erlaubnisschein ist bei der Fischereiausübung mitzuführen und den Kontrolleuren auszuhändigen.
      Kontrollberechtigt ist jedes Anglerbundmitglied.
    - Das Angeln von Booten aus ist verboten.
    - Während der Zeit der Monatsversammlungen, am Tag des Hegefischens und des Fischerfestes darf nicht geangelt werden.
    - Das Zurücksetzen von gehälterten Fischen ist verboten.
    - Beobachtungen, die darauf schließen lassen, dass der Fischbestand Schaden leidet, sind sofort dem Vorstand des Anglerbundes zu melden.
    - Flurschaden ist zu vermeiden. Für Schäden haftet der Verursacher.
    - Bei Verlust des Erlaubnisscheins besteht kein Anspruch auf Ersatz.
    - Die Insel zwischen Hauptarm und dem Mühlgraben ist Privatgrund und darf nicht betreten werden.
    - Der Abtransport von lebenden Fischen ist verboten.
    - Alle gefangenen Fische aus dem Artenhilfsprogramm (AHP) dürfen zurückgesetzt werden.
    Hinweis: In Natur- und Landschaftsschutzgebieten und an Bundeswasserstraßen sind offene Feuer, Zelten und das Abstellen von Gegenständen aller Art verboten.

    Fischwassergrenzen (Grenzmarkierungen beachten)

    Obere Grenze:    Brücke an der Mausermühle

    Untere Grenze:   Unterhalb des Kläranlageneinlaufes

    Geobasisdaten©Bayerische Vermessungsverwaltung 598/15

     

    Zeitliche Einschränkung - Tageseintrag

    - Es darf nur an 8 Tagen im Monat geangelt werden. Tageseintrag erforderlich!
    - Das Angeln ist nur in der Zeit vom 01.05. mit 30.09. erlaubt.
      Ausnahme: Der Hechtfang ist ganzjährig erlaubt.

    Anzahl der Handangeln - Köderbeschränkungen

    - Das Fischen darf nur mit einer Fliegengerte oder einer Hechtangel (Ködergröße mindestens 15 cm) ausgeübt werden.
    - Das Fischen mit Drilling ist verboten.
    - Das Fischen ist nur mit der Fliege/Streamer erlaubt.
    - Es dürfen nur Schonhaken ohne Widerhaken bzw. Haken mit angedrücktem Widerhaken verwendet werden.
      Ausnahme: Hechtfang (Ködergröße mindestens 15 cm!)
    - Eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang darf mit der Handangel auf Aal und sonstige Weißfische ohne Schonhaken geangelt      werden

    Fangbestimmungen

    Pro Angeltag dürfen neben anderen Fischarten nur 3 Karpfen ODER 3 Schleien und 2 Salmoniden (Äsche, Forelle) entnommen werden,
    höchstens 20 Stück pro Jahr.

    Besonderheiten

    - Während des ganzen Jahres darf der Fang von Hechten mit toten Köderfischen von mindestens 15 cm ausgeübt werden.
    - Vom 01.10. mit 30.04. sind alle gefangenen Fische, mit Ausnahme von Hecht und Aal, unverzüglich zurückzusetzen.
    - Hecht und Aal müssen ohne Rücksicht auf Schonzeit und Schonmaß entnommen werden.

    Allgemeine Bestimmungen

    - Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen und die aktuelle Gewässerordnung des Anglerbundes Regensburg.
    - Der Erlaubnisschein ist bei der Fischereiausübung mitzuführen und den Kontrolleuren auszuhändigen.
      Kontrollberechtigt ist jedes Anglerbundmitglied.
    - Das Angeln von Booten aus ist verboten.
    - Während der Zeit der Monatsversammlungen, am Tag des Hegefischens und des Fischerfestes darf nicht geangelt werden.
    - Das Zurücksetzen von gehälterten Fischen ist verboten.
      Der Abtransport von lebenden Fischen ist verboten.
    - Beobachtungen, die darauf schließen lassen, dass der Fischbestand Schaden leidet, sind sofort dem Vorstand des Anglerbundes zu melden.
    - Flurschaden ist zu vermeiden. Für Schäden haftet der Verursacher.
    - Bei Verlust des Erlaubnisscheins besteht kein Anspruch auf Ersatz.
    - Alle gefangenen Fische aus dem gültigen Artenhilfsprogramm (AHP) dürfen zurückgesetzt werden.
    - Hinweis: In Natur- und Landschaftsschutzgebieten und an Bundeswasserstraßen sind offene Feuer, Zelten und das Abstellen von Gegenständen aller Art verboten.
    - Jede entnommene Salmonide ist sofort mit Datum in das beigefügte Fangbuch einzutragen.

     

    Fischwassergrenzen (Grenzmarkierungen beachten)

    Obere Grenze:   Wehr in Deuerling

    Untere Grenze:  Brücke bei Steinerbrückl

    Obere Grenze:   Oberhalb Wehr bei Untereinbuch

    Untere Grenze:  Brücke in Schönhofen

     

    Geobasisdaten©Bayerische Vermessungsverwaltung 598/15

    Zeitliche Einschränkung - Tageseintrag

    - Es darf nur an 8 Tagen im Monat geangelt werden. Tageseintrag erforderlich!
    - Das Angeln ist nur in der Zeit vom 01.05. mit 30.09. erlaubt.
      Ausnahme: Der Hechtfang ist ganzjährig erlaubt.

    Anzahl der Handangeln - Köderbeschränkungen

    - Das Fischen darf nur mit einer Handangel ausgeübt werden.
    - Eine Köderfischangel gilt als vollwertige Handangel.
    - Eine Hechtangel darf zusätzlich zur erlaubten Handangel verwendet werden - Ködergröße mindestens 15 cm.
    - Das Fischen mit Drilling ist verboten.
    - Spinnköder mit Einfachhaken sind erlaubt.
    - Das Fischen mit toten oder lebenden Naturködern (Maden, Würmer, etc..) ist nur eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang erlaubt.
    - Es dürfen nur Schonhaken ohne Widerhaken bzw. Haken mit angedrücktem Widerhaken verwendet werden.
    - Ausnahme: Hechtfang (Ködergröße mindestens 15 cm!)
    - Eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang darf mit der Handangel auf Aal und sonstige Weißfische ohne Schonhaken geangelt werden.

    Fangbestimmungen

    Pro Angeltag dürfen neben anderen Fischarten nur 3 Karpfen ODER 3 Schleien und 2 Salmoniden (Äsche, Forelle) entnommen werden, höchstens 20 Stück pro Jahr.

    Besonderheiten


    - Während des ganzen Jahres darf der Fang von Hechten mit toten Köderfischen von mindestens 15 cm ausgeübt werden.
    - Vom 01.10. mit 30.04. sind alle gefangenen Fische, mit Ausnahme von Hecht und Aal, unverzüglich zurückzusetzen.
    - Hecht und Aal müssen ohne Rücksicht auf Schonzeit und Schonmaß entnommen werden.

     

    Allgemeine Bestimmungen

    - Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen und die aktuelle Gewässerordnung des Anglerbundes Regensburg.
    - Der Erlaubnisschein ist bei der Fischereiausübung mitzuführen und den Kontrolleuren auszuhändigen.
      Kontrollberechtigt ist jedes Anglerbundmitglied.
    - Das Angeln von Booten aus ist verboten.
    - Während der Zeit der Monatsversammlungen, am Tag des Hegefischens und des Fischerfestes darf nicht geangelt werden.
    - In der Zeit vom 15.02. mit 31.05. ist jegliches Raubfischangeln verboten.
    - Das Zurücksetzen von gehälterten Fischen ist verboten.
    - Der Abtransport von lebenden Fischen ist verboten.
    - Beobachtungen, die darauf schließen lassen, dass der Fischbestand Schaden leidet, sind sofort dem Vorstand des Anglerbundes zu melden.
    - Alle gefangenen Fische aus dem gültigen Artenhilfsprogramm (AHP) dürfen zurückgesetzt werden.
    - Flurschaden ist zu vermeiden. Für Schäden haftet der Verursacher.
    - Bei Verlust des Erlaubnisscheins besteht kein Anspruch auf Ersatz.
    Hinweis: In Natur- und Landschaftsschutzgebieten und an Bundeswasserstraßen sind offene Feuer, Zelten und das Abstellen von Gegenständen aller Art verboten

    Fischwassergrenzen (Grenzmarkierungen beachten)

    Obere Grenze:  Oberhalb dem Altwasser, rechtsseitig

    Untere Grenze:  Waltenhofen, Treppe

    Alle Bilder:  Geobasisdaten©Bayerische Vermessungsverwaltung 598/15     

    Naab Waltenhofen Übersicht

    Anzahl der Handangeln - Köderbeschränkungen

    - Das Fischen darf mit höchstens zwei Handangeln ausgeübt werden. Dabei ist nur eine Raubfischangel erlaubt.
    - Eine Köderfischangel gilt als vollwertige Handangel.
    - Die zweite Gerte muss in greifbarer Nähe sein; andere Angler dürfen dadurch nicht belästigt werden.
    - Eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang darf mit zwei Gerten (Fetzen oder toter Köderfisch) auf Raubfische gefischt werden.

    Fangbestimmungen

    - Pro Angeltag dürfen neben anderen Fischarten nur 3 Karpfen ODER 3 Schleien entnommen werden.
    - Nach der Entnahme eines Raubfisches (Hecht, Zander) -ausgenommen Waller- darf nur noch auf Friedfische geangelt werden.
    - Schonmaß für Zander: 60 cm.
    - Schonmaß für Aal: 50 cm.

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    Anglerbund Regensburg

    Öffentliche Fischereigenossenschaft 

    Postfach 12 04 47
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    Kontakt

    1. Vorsitzender: Michael Gangl jun.
    2. Vorsitzender: Hans Reitenspies


    E-Mail: angler@angler-regensburg.de
    Internet: www.angler-regensburg.de

     

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    Unsere Geschäftsstelle ist jeden Freitag von 14:00 bis 18:00 geöffnet.

    Michael Gangl sen.
    Anglerbund Regensburg

    Tel: 0160 90590430

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