Allgemeine Bestimmungen
- Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen und die aktuelle Gewässerordnung des Anglerbundes Regensburg.
- Der Erlaubnisschein ist bei der Fischereiausübung mitzuführen und den Kontrolleuren auszuhändigen. Kontrollberechtigt ist jedes Anglerbundmitglied.
- Das Angeln von Booten aus ist verboten.
- Während der Zeit der Monatsversammlungen und am Tag des Hegefischens darf nicht geangelt werden.
- Das Zurücksetzen von gehälterten Fischen ist verboten.
- Beobachtungen, die darauf schließen lassen, dass der Fischbestand Schaden leidet, sind sofort dem Vorstand des Anglerbundes zu melden.
- Flurschaden ist zu vermeiden. Für Schäden haftet der Verursacher.
- Bei Verlust des Erlaubnisscheins besteht kein Anspruch auf Ersatz.
- Der Abtransport von lebenden Fischen ist verboten.
- Jede entnommene Salmonide ist sofort mit Datum in das Fangbuch einzutragen.
Fischwassergrenzen (Grenzmarkierungen beachten)
Obere Grenze: Auslauf des E-Werks 1
Untere Grenze: Etwa 100 m Fluss aufwärts von der Autobahnbrücke
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Alle Bilder: Geobasisdaten©Bayerische Vermessungsverwaltung 598/15
Zeitliche Einschränkung - Tageseintrag
- Das Angeln ist nur in der Zeit vom 01.05. mit 30.09. erlaubt.
Anzahl der Handangeln - Köderbeschränkungen
- Das Fischen darf nur mit einer Handangel ausgeübt werden.
- Eine Köderfischangel gilt als vollwertige Handangel.
- Eine Hechtangel darf zusätzlich zur erlaubten Handangel verwendet werden - Ködergröße mindestens 15 cm.
- Das Fischen mit Drilling ist verboten.
- Spinnköder mit Einfachhaken sind erlaubt.
- Es dürfen nur Schonhaken ohne Widerhaken bzw. Haken mit angedrücktem Widerhaken verwendet werden. Ausnahme: Hechtfang (Ködergröße mindestens 15 cm!)
- Nach Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang darf mit der Handangel auf Aal und sonstige Weißfische ohne Schonhaken geangelt werden.
- Das Fischen mit Lebendködern (Maden, Würmer, etc.) ist nur eine Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang erlaubt.
Fangbestimmungen
- Pro Angeltag dürfen neben anderen Fischarten nur 2 Forellen entnommen werden, höchstens 20 Stück pro Jahr.
Besonderheiten
- Während des ganzen Jahres darf der Fang von Hechten mit toten Köderfischen von mindestens 15 cm ausgeübt werden.
- Vom 01.10. mit 30.04. sind alle gefangenen Fische, mit Ausnahme von Hecht und Aal, unverzüglich zurückzusetzen.
- Hecht und Aal müssen ohne Rücksicht auf Schonzeit und Schonmaß entnommen werden.